Aus diesem Grund wird der Erlass eines Sondernutzungsplans "M.___" geprüft mit dem Ziel, die über die Jahre im Gebiet "M.___" gewachsene Struktur mit eigenem Charakter zu erhalten und vor einer Übernutzung zu schützen. Baubewilligungspflichtige Bauten und Anlagen, welche von der bestehenden Baustruktur eklatant abweichen und das Erscheinungsbild der Überbauung "M.___" erheblich stören, sind unzulässig. Als "eklatant" abweichende Überbauung gelten insbesondere Bauten, die - mehr als zwei Wohneinheiten aufweisen sollen;