"Erhaltung des heutigen Quartiercharakters hinsichtlich bauliches Erscheinungsbild, Baudichte und Art der Wohnnutzung" 2. Für das Gebiet gemäss der vorgenannten Ziff. 1 sei in Anwendung von Art. 42 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) sofort eine Planungszone zu erlassen, mit folgendem Wortlaut: