j) Weil das Baudepartement zur Behandlung der neuen Zusatzanträge nicht zuständig war, überwies der Leiter der Rechtsabteilung mit Schreiben vom 6. Juni 2019 – gestützt auf Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) – diesen Teil der Eingabe vom 3. Juni 2019 an die Regierung zur weiteren Bearbeitung; dieses Verfahren ist derzeit noch hängig. Gleichzeitig wurde das Rekursverfahren Nr. 19-628 bis zum Vorliegen des Entscheids der Regierung über die Zusatzbegehren vom 3. Juni 2019 sistiert, weil das geltende Baureglement der Gemeinde Z.___ vom 17. Dezember 2015 (BauR) die rechtliche Basis für die Rekursbearbeitung bildet.