Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 69/2019), Seite 3/19 "Wohnzone W2", aufzuheben für das Gebiet "M.___" gemäss Beilage 12; Die "Schlussbestimmung" von Art. 39 BauR sei entsprechend anzupassen. 4. Verfahrensrechtliche Anträge: a) Sofern das Baudepartement als Rekursinstanz für die Behandlung der Rechtsbegehren Nrn. 1 – 3 nicht zuständig sein sollte, seien diese der zuständigen Instanz zur Entscheidung vorzulegen.