BDE 2019 Nr. 69 Art. 40 PBG, Art. 42 PBG, Art. 21 Abs. 2 RPG, Art. 27 RPG. Eine Planänderung ist nötig, wenn die geltende Zonenordnung in erheblichem Mass den gewandelten öffentlichen Interessen nicht mehr entspricht (Erw. 3.2.6). Selbst wenn erheblich geänderte Verhältnisse vorliegen und deshalb Anspruch auf Änderung der Nutzungsplanung besteht, kann aus Art. 40 PBG kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Erlass eines Sondernutzungsplans abgeleitet werden. Es steht im pflichtgemässen Ermessen der Planungsbehörde, mit welcher planerischen Massnahme sie auf die geänderten Verhältnisse reagieren möchte (Erw.