{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-18", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_19-2089_2019-10-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=20&type=1563347022&cHash=cb768ac40562fc9e1a000a8cb164f31f", "Checksum": "0abdff726ce30bd271e95223cc957140"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["19-2089"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 18.10.2019 19-2089"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 21:59:24", "Checksum": "aff97a8e43fdf15381d307fcd0f71b6f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 18.10.2019 19-2089\n\n4.2 Nachdem aufgrund des zuvor Gesagten vorliegend ohnehin\nkein Grund besteht, einen Sondernutzungsplan zu erlassen, ist der angefochtene Entscheid, auf den Erlass einer Planungszone zu verzichten, ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Rekurs erweist sich auch in\ndieser Hinsicht – und somit gesamthaft – als unbegründet.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 69/2019), Seite 16/19\n5.\nIn der Rekursergänzung vom 23. April 2019 sowie mit Eingabe vom\n29. September 2019 beantragt der Vertreter der Rekurrenten die\nDurchführung eines Augenscheins und die Einholung eines Gutachtens der EspaceSuisse, Verband für Raumplanung, Bern, um darzulegen, dass die heute geltenden Regelbauvorschriften im Gebiet M.___\nkeine angemessene und nachhaltige Quartiererneuerung sicherstellen können. Weiter verlangt er die Edition der Planunterlagen zum derzeit aufliegenden Sondernutzungsplan \"O.___\", um belegen zu können, dass die Planungsbehörde andernorts mittels Sondernutzungsplan eine ortsverträgliche Ausnützung sicherstelle.\n\nAuf die beantragten prozessualen Massnahmen kann verzichtet werden, da sich die entscheidrelevanten tatsächlichen Verhältnisse vollständig aus den Verfahrensakten und insbesondere aus den auf der\nHomepage der Politischen Gemeinde Z.___ abgelegten und öffentlich\nzugänglichen Planungsinstrumenten (Richtplan, Zonenplan und BauR\nsamt zugehörigen Planungsberichten) ergeben. Aus den beantragten\nBeweisvorkehren sind zudem keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, zumal die heutige Bebauungssituation im Gebiet M.___ und deren Verhältnis zu dem nach BauR Möglichen nicht\nfür den Entscheid von Belang sind (vgl. dazu VerwGE B 2019/60 vom\n19. September 2019 Erw. 2 mit Hinweisen). Gleiches gilt für das Akteneditionsbegehren betreffend Sondernutzungsplan \"O.___\". Das von\ndiesem Erlass betroffene Grundstück Nr. 003 liegt in der Wohn-Ge-\nwerbezone (WG 2), östlich des Dorfzentrums und direkt an der Kantonsstrasse. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern dieser Erlass,\nselbst wenn dieser die bauliche Ausnützung auf Grundstück Nr. 003\nbegrenzt, Auswirkungen auf die Beurteilung des vorliegenden Rekurses haben sollte, der sich auf das Gebiet M.___ beschränkt.\n\n6.\n6.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen\nwerden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5).\nDem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Rekurrenten\ndie amtlichen Kosten unter solidarischer Haftung zu bezahlen\n(Art. 96bis VRP).\n\n6.2 Der von A.___ am 3. April 2019 geleistete Kostenvorschuss von\nFr. 1'800.– ist anzurechnen.\n\n7.\nRekurrenten und Rekursgegnerin stellen Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.\n\n7.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt,\nsoweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 69/2019), Seite 17/19\nmessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen\nZivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung\n(Art. 98ter VRP).\n\n7.2 Da die Rekurrenten mit ihren Anträgen unterliegen, haben sie\nvon vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen.\n\n7.3 Die Rekursgegnerin obsiegt mit ihren Anträgen. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten\nbot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht\ngrundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung\n(Art. 98bis VRP). Mit Kostennote vom 23. Juli 2019 beantragt der Vertreter der Rekursgegnerin die Zusprache einer ausseramtlichen Entschädigung von Fr. 1'971.85 (Honorar Fr. 1'896.– zuzüglich 4 % Barauslagen [Fr. 75.85]). Die Kostennote ist dem Aufwand angemessen\nund liegt innerhalb der in Rekursverfahren regelmässig zugesprochenen Honorarpauschale; sie ist von den Rekurrenten zu gleichen Teilen\nzu bezahlen.\n\nEntscheid\n\n1.\nDer Rekurs von A.___, Z.___, wird abgewiesen.\n\n2.\na) A.___ bezahlen unter solidarischer Haftung eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.–.\n\nb) Der am 3. April 2019 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von\nFr. 1'800.– wird angerechnet.\n\n3.\na) Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.\n\nb) Das Begehren der B.___, Z.___, um Ersatz der ausseramtlichen\nKosten wird gutgeheissen. A.___ entschädigen die B.___ zu gleichen\nTeilen ausseramtlich mit Fr. 1'971.85.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 69/2019), Seite 18/19\nDer Vorsteher\n\nMarc Mächler\nRegierungsrat\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 69/2019), Seite 19/19\n"}