{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-18", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_19-2089_2019-10-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=20&type=1563347022&cHash=cb768ac40562fc9e1a000a8cb164f31f", "Checksum": "0abdff726ce30bd271e95223cc957140"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["19-2089"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 18.10.2019 19-2089"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 21:59:24", "Checksum": "aff97a8e43fdf15381d307fcd0f71b6f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 18.10.2019 19-2089\n\n3.2.9 Der Einwand, die geltenden Regelbauvorschriften für die W2\nseien nicht geeignet, eine geordnete Besiedlung sicherzustellen, ist im\nÜbrigen auch unbegründet. Zum einen handelt es sich beim umstrittenen Gebiet nicht um ein geschütztes Ortsbild. Zum anderen dürfen\nBauten gemäss Art. 6 BauR in der W2 zwei Vollgeschosse, bei einer\nhöchstzulässigen Gebäudehöhe von 7,5 m, einer Firsthöhe von 12 m\nund einer Gebäudelänge von maximal 30 m aufweisen. Der kleine\nGrenzabstand beträgt dabei höchstens 4 m, der grosse Grenzabstand\n8 m; zudem gilt ab einer Gebäudelänge von 20 m ein Mehrlängenzuschlag. Regelbauvorschriften dieser Art sind völlig üblich und ohne\nWeiteres geeignet, die geordnete Besiedlung des Gemeindegebiets\nsicherzustellen. Die Rekurrenten verkennen, dass Ortsplanung und\nörtliche Baupolizei allein Sache der Politischen Gemeinde sind. Diese\nist befugt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen öffentlichrechtliche Bauvorschriften zu erlassen (Art. 1 Abs. 1 PBG). Das BauR\nenthält für das gesamte Gebiet der Politischen Gemeinde öffentlichrechtliche Bauvorschriften (Art. 7 Abs. 2 PBG). Während das PBG\nheute ohnehin keine Ausnützungsziffer mehr kennt, war eine solche in\nArt. 61 BauG, das zum Zeitpunkt des Erlasses des neuen BauR Gültigkeit hatte, noch vorgesehen. Das BauG verpflichtete indessen die\nPolitischen Gemeinden nicht, für die einzelnen Zonenarten eine Ausnützungsziffer festzulegen. Die Nutzungsintensität, das heisst die Baudichte bzw. die Nutzung der Grundstücke, musste nicht zwingend mit\nVerhältniszahlen nach Art. 61 BauG geregelt werden. Die Nutzungsintensität konnte auch durch die sogenannten primären Bauvorschriften,\nwie Vorschriften über Abstände (Grenz- und Gebäudeabstände), Geschosszahl, Gebäudehöhe, Gebäudelänge und -breite festgelegt werden (B. HEER, St.Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003,\nRz. 660 mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht hat übrigens bereits\nim Jahr 2016 in einem die Politische Gemeinde Z.___ betreffenden\nFall, in dem sich ein Grundeigentümer gegen die Abschaffung der Ausnützungsziffer im neuen BauR mit der Begründung zur Wehr gesetzt\nhatte, dies führe zu einer massgeblichen Veränderung des Ortsbilds\nvon Z.___, entschieden, dass dieses neue BauR in Art. 6 für alle Zonenarten Vorschriften über die Vollgeschosszahl, die Gebäudehöhe,\ndie Firsthöhe, den kleinen und den grossen Grenzabstand sowie die\nGebäudelänge und den Mehrlängenzuschlag enthalte. Damit werde\neine ausreichende Dichte an Regelbauvorschriften statuiert und die\ngeordnete Besiedlung des Gemeindegebiets sei sichergestellt\n(VerwGE B 2015/189 vom 26. Oktober 2016 Erw. 4.3).\n\n3.3 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Ansicht der Rekurrenten, das geltende BauR stelle eine geordnete Besiedlung im Gebiet M.___ nicht sicher, weshalb ein die Regelbauvorschriften einschränkender Sondernutzungsplan erlassen werden müsse, bevor\nweitere Überbauungen im Gebiet M.___ bewilligt werden könnten, unzutreffend ist. Nachdem seit der Teilrevision des Zonenplans und der\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 69/2019), Seite 15/19\nGesamtrevision des BauR auch nur kurze Zeit verstrichen ist und zudem keine erheblich geänderten Verhältnisse vorliegen, besteht kein\nGrund dafür, die geltende Grundordnung mittels Sonderbauvorschriften anzupassen bzw. weiter zu entwickeln. Der Rekurs ist damit in diesem Punkt unbegründet.\n\n3.4 Im Übrigen sei vermerkt, dass selbst für den Fall, dass erheblich\ngeänderte Verhältnisse vorlägen und deshalb Anspruch auf Änderung\nder Nutzungsplanung bestünde, aus Art. 40 PBG kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Erlass eines Sondernutzungsplans abgeleitet\nwerden könnte. Zuständig für die Anpassung der Nutzungsplanung\noder der Nutzungsvorschriften ist allein die zuständige Planungsbehörde (Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 PBG). Deshalb steht\nes stets in ihrem pflichtgemässen Ermessen, mit welcher planerischen\nMassnahme sie auf die geänderten Verhältnisse reagieren möchte\n(Anpassung der Grundordnung [Zonenplan und/oder BauR], der\nSchutzverordnung oder Erlass eines Sondernutzungsplans).\n\n4.\nDie Rekurrenten bringen weiter vor, nachdem ein begründeter Anlass\nbestehe, die geltenden Regelbauvorschriften zu überprüfen, seien sie\nauch berechtigt, einen Antrag auf Erlass einer Planungszone zu stellen.\n\n4.1 Planungszonen bezwecken die Sicherung der Entscheidungsfreiheit der Planungsbehörden. Künftigen Nutzungsplänen und Nutzungsvorschriften wird durch den Erlass einer Planungszone eine sogenannte negative Vorwirkung zuerkannt, indem Baubewilligungen\nnur noch erteilt werden, wenn dadurch die vorgesehene Neuordnung\nnicht erschwert wird. Den Rekurrenten ist zwar zuzustimmen, dass der\nErlass von Planungszonen, selbst wenn Art. 27 RPG und Art. 42 PBG\nals Kann-Bestimmungen formuliert sind, nicht im Belieben der Behörden liegt, sondern dass diese aufgrund ihrer Planungspflicht (Art. 75\nAbs. 1 der Bundesverfassung [SR 101], Art. 2 Abs. 1 RPG, Art. 1\nAbs. 1 und Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 PBG) zum Erlass von Planungszonen verpflichtet sind, wenn beabsichtigte Nutzungspläne, namentlich auch notwendige Auszonungen, tatsächlich gefährdet sind. Zuständig für den Erlass einer Planungszone bleibt aber die zuständige\nGemeindebehörde (Art. 42 Abs. 1 PBG). Deshalb steht es in ihrem Ermessen, ob sie eine Planungszone erlassen will oder nicht. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht jedenfalls kein\nklagbarer Anspruch der Rechtsunterworfenen auf Erlass einer Planungszone (Urteile des Bundesgerichtes 1C_76/2012 vom 6. Juli\n2012 Erw. 3.6 und 1P.785/1999 vom 24. Februar 2000 Erw. 1a je mit\nHinweisen; VerwGE B 2019/6 vom 1. Juli 2019 Erw. 4 mit Hinweisen).\n\n"}