{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-18", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_19-2089_2019-10-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=20&type=1563347022&cHash=cb768ac40562fc9e1a000a8cb164f31f", "Checksum": "0abdff726ce30bd271e95223cc957140"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["19-2089"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 18.10.2019 19-2089"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 21:59:24", "Checksum": "aff97a8e43fdf15381d307fcd0f71b6f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 18.10.2019 19-2089\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 69/2019), Seite 13/19\nallgemeinen Erfahrung andere Festlegungen getroffen hätte, sofern\ndie geänderten Verhältnisse zur Zeit der Ausarbeitung der Nutzungsplanung massgeblich gewesen wären. Dazu gehören insbesondere\ntatsächliche Umstände, wie etwa die Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung. Keinen wichtigen Grund für eine Planrevision stellt grundsätzlich die Änderung des politischen Willens bzw. des Volkswillens\ndar (W ALDMANN/HÄNNI, Handkommentar RPG, 2006, Art. 21, N 20 mit\nHinweis; BDE Nr. 12/2015 vom 16. Februar 2015 Erw. 4.1.1). Planänderungen haben stets planerisch begründet zu sein und müssen einem öffentlichen Interesse entsprechen. Allein etwa die Änderung der\nEigentumsverhältnisse oder ein seit der Planfestsetzung entstandenes\nprivates Interesse gilt nicht als wesentliche Veränderung der Verhältnisse (Urteil des Bundesgerichtes 1A.167/2002/1P.425/2002 vom\n14. Januar 2003 Erw. 3.7.2).\n\n3.2.7 Im Planungsbericht vom 14. August 2017 zur Teilrevision des\nZonenplans (im Folgenden: Planungsbericht) wird ausgeführt, dass\nauf eine umfassende Totalrevision der Nutzungsplanung mit der vorliegenden Teilrevision bewusst verzichtet worden sei, da die Gemeinden im Kanton St. Gallen in absehbarer Zeit ihre Zonenpläne und Baureglemente dem PBG anpassen müssten. Im Rahmen dieser Anpassung der Nutzungsplanung an das kantonale Gesetz sei eine umfassende Überprüfung der Ortsplanungsinstrumente angezeigt. Das primäre Ziel der vorliegenden Teilrevision sei die eigentümerverbindliche\nUmsetzung der wesentlichen Inhalte des revidierten kommunalen\nRichtplans (Planungsbericht, Ausgangslage,1.1). Die Teilrevision umfasse deshalb die aufgrund der Richtplanung zu ändernden Zonenflächen (Planungsbericht, Ausgangslage,1.2). Mit dem Verzicht von\nDichteziffern im BauR sei es grundsätzlich möglich, in sämtlichen\nWohnzonen Mehrfamilienhäuser zu erstellen. Die bestehenden Einfamilienhausquartiere im nördlichen Siedlungsgebiet von Z.___, die historisch der WE zugewiesen seien, sollten im Gegensatz zu den Wohnquartieren südlich der Kantonsstrasse gewahrt werden. Damit innerhalb dieser Einfamilienhausstrukturen keine quartierfremden Bauten\nentstünden, würden die betroffenen Grundstücke der Wohnzone WE\nzugewiesen. Diese Zone lasse künftig nur Bauten mit maximal drei\nWohneinheiten pro Gebäude zu (Planungsbericht, Erläuterungen,\n3.4.1, Wohnzone WE).\n\n3.2.8 Aufgrund dieser Darstellung im Planungsbericht ist offenkundig,\ndass für das Gebiet M.___ keine erheblich geänderten Verhältnisse\nvorliegen. Die geltende Zonenordnung entspricht vielmehr nach wie\nvor jenen öffentlichen Interessen, die bereits zum Zeitpunkt der BauRund Zonenplan-Revision bestanden haben. Der Planungsbehörde war\naufgrund des Gesagten bewusst, dass mit der Abschaffung der Ausnützungsziffer im BauR es künftig möglich sein wird, in sämtlichen\nWohnzonen Mehrfamilienhäuser zu erstellen. Um allzu grosse Bauten\nzu verhindern, wurden nur die Einfamilienhausquartiere im nördlichen\nSiedlungsgebiet von Z.___, die bereits früher der Wohnzone WE zugewiesen waren, im BauR mit einschränkenden Regelbauvorschriften\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 69/2019), Seite 14/19\nbedacht. Dies ausdrücklich im Gegensatz zu den Wohnquartieren südlich der Kantonsstrasse, zu denen auch das Gebiet M.___ gehört.\n\n"}