{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-18", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_19-2089_2019-10-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=20&type=1563347022&cHash=cb768ac40562fc9e1a000a8cb164f31f", "Checksum": "0abdff726ce30bd271e95223cc957140"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["19-2089"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 18.10.2019 19-2089"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 21:59:24", "Checksum": "aff97a8e43fdf15381d307fcd0f71b6f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 18.10.2019 19-2089\n\n3.2.1 Nach Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die\nRaumplanung (SR 700; abgekürzt RPG) werden Nutzungspläne\nüberprüft und nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse\nerheblich geändert haben. Ein Zonenplan kann seinen Zweck nur\nerfüllen, wenn er eine gewisse Beständigkeit aufweist. Anderseits sind\nPläne änderbar, weil dem Grundeigentümer kein Anspruch auf\ndauernden Verbleib seines Lands in derselben Zone zukommt und\nPlanung und Wirklichkeit bei Bedarf in Übereinstimmung gebracht\nwerden müssen. Für die Frage, ob die Änderung der Verhältnisse\nerheblich ist und damit ein öffentliches Interesse an der Planänderung\nbesteht, bedarf es einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung\nu.a. der Geltungsdauer des anzupassenden Zonenplans, seines\nInhalts, des Ausmasses der beabsichtigten Änderung und deren\nBegründung. Je neuer ein Zonenplan ist, desto mehr darf mit seiner\nBeständigkeit gerechnet werden, und je einschneidender sich die\nbeabsichtigte Änderung auswirkt, umso gewichtiger müssen die\nGründe sein, die für die Planänderung sprechen (Urteil des\nBundesgerichtes 1C_1/2009 vom 27. Juli 2009 Erw. 2.1 mit\nHinweisen).\n\n3.2.2 Nach Ablauf des Planungshorizonts, der für Bauzonen 15 Jahre\nbeträgt (Art. 15 Bst. b RPG), sind Zonenpläne grundsätzlich einer\nÜberprüfung zu unterziehen und nötigenfalls anzupassen. Im Rahmen\ndieser Gesamtrevision können auch veränderte politische\nVorstellungen zum Ausdruck kommen. Je näher eine\nPlanungsrevision dieser Frist kommt, desto geringer ist deshalb das\nVertrauen auf die Beständigkeit des Plans, und umso eher können\nauch geänderte Anschauungen und Absichten der Planungsorgane\nals zulässige Begründung für eine Revision berücksichtigt werden\n(Urteile des Bundesgerichtes 1C_534/2012 vom 16. Juli 2013\nErw. 2.3.1 und 1C_306/2010 vom 2. Dezember 2010 Erw. 2.1; BDE\nNr. 2/2019 vom 25. Januar 2019 Erw. 4).\n\n3.2.3 Die Politische Gemeinde Z.___ hat in den vergangenen Jahren\neine (Teil)Revision der Ortsplanung durchgeführt. Am 8. Januar 2015\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 69/2019), Seite 12/19\nerliess der Gemeinderat Z.___ das neue BauR, das u.a. die Ausnützungsziffer abschaffte; die Genehmigung durch das Baudepartement\nerfolgte am 17. Dezember 2015. Der neue kommunale Richtplan der\nGemeinde Z.___ datiert vom 19. Dezember 2016. Die letzte Teilrevision des Zonenplans, anlässlich der nochmals eine geringfügige Anpassung des BauR vorgenommen wurde, fand im Jahr 2017 statt. Die\nAnpassung des BauR und die Teilzonenpläne für die Gebiete \"Z.___\nOst\", \"Z.___ West\", \"P.___\" und \"Q.___\" wurden am 14. August 2017\nvom Gemeinderat erlassen, vom 22. August bis 20. September 2017\nöffentlich aufgelegt, vom 18. Juni bis 27. Juli 2018 dem fakultativen\nReferendum unterstellt und am 8. Februar 2019 vom Baudepartement\ngenehmigt. Seit der Genehmigung des BauR und der Einreichung des\nvorliegend umstrittenen Plangesuchs für das Gebiet M.___ vergingen\nalso nur gerade drei Jahre; die Teilrevision des Zonenplans war zum\nZeitpunkt der Einreichung des Plangesuchs sogar noch pendent. Es\nhandelt sich somit beim BauR aus raumplanerischer Sicht noch um\neinen sehr neuen planerischen Erlass. Das Interesse an der Beständigkeit des BauR und der darin statuierten Regelbauvorschriften, ist\ndementsprechend hoch zu gewichten (BDE Nr. 2/2019 vom\n25. Januar 2019 Erw. 4; Nr. 54/2019 vom 10. September 2019\nErw. 6.7).\n\n3.2.4 Die Rekurrenten sind der Auffassung, im Gebiet M.___ werde\nmit den geltenden Regelbauvorschriften keine geordnete Besiedlung\nsichergestellt, weil enorme Unterschiede zwischen dem heutigen Baubestand und dem nach BauR Zulässigen bestünden. Die Vorinstanz\nvertritt dagegen die Ansicht, es sei planerisch nicht relevant, wenn der\nheutige Baubestand im Gebiet M.___ die höchstzulässigen Regelbauvorschriften bei weitem nicht ausschöpfe. Massgebend für die Planungsbehörde seien vielmehr die Zielsetzungen des eidgenössischen\nRaumplanungsrechts, die eine verdichtete Überbauung bestehender\nBauzonen verlangten.\n\n3.2.5 Die Rekurrenten verlangen keine Anpassung von Zonenplan\nund BauR, also der Grundordnung. Ihr Begehren um Erlass von Sonderbauvorschriften für das Gebiet M.___, welche die geltenden Regelbauvorschriften massiv einschränken, läuft indessen auf eine Änderung der Grundordnung hinaus. Gemäss dem gestellten Antrag sollen\ndie Sonderbauvorschriften im Gebiet M.___ künftig Bauten verunmöglichen, die mehr als zwei Wohneinheiten aufweisen und deren Gebäudelänge mehr als 20 m beträgt. Das Begehren käme folglich einer Umzonung der bestehenden W2 in eine Art \"WE-light\" gleich, mit der zusätzlichen Folge, dass Wohnbauten im Gebiet M.___ nur mehr zwei\nWohneinheiten und 20 m Länge aufweisen dürften, wogegen in der\n(normalen) WE drei Wohneinheiten und eine Gebäudelänge von 25 m\nzulässig wären.\n\n3.2.6 Für eine Planänderung ist es indessen stets nötig, dass die geltende Zonenordnung in erheblichem Mass den gewandelten öffentlichen Interessen nicht mehr entspricht. Erhebliche Veränderungen\nnach Art. 21 Abs. 2 RPG liegen vor, wenn das Gemeinwesen nach der\n\n"}