{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-18", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_19-2089_2019-10-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=20&type=1563347022&cHash=cb768ac40562fc9e1a000a8cb164f31f", "Checksum": "0abdff726ce30bd271e95223cc957140"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["19-2089"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 18.10.2019 19-2089"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 21:59:24", "Checksum": "aff97a8e43fdf15381d307fcd0f71b6f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 18.10.2019 19-2089\n\n3.1.3 Die Rekurrenten leiten aus diesen Ausführungen im Richtplan\nab, dass für das Gebiet M.___ zwingend ein Sondernutzungsplan vorgeschrieben sei. Die Vorinstanz ist demgegenüber der Ansicht, aus\ndem Richtplan könne keine Sondernutzungsplanpflicht abgeleitet werden. Sie wendet ein, wenn das gewollt gewesen wäre, hätte die Sondernutzungsplanpflicht im Richtplan ausdrücklich \"signalisiert\" werden\nmüssen. Den Rekurrenten ist zuzustimmen, dass die Erläuterungen\nim Richtplan und namentlich die Zielfestlegung für das Innenentwicklungsgebiet \"O.___\", \"die Quartiererneuerung (sei) über ein partizipativ\nerarbeitetes Bebauungs- und Freiraumkonzept (…) zu steuern\", zweideutig formuliert sind. Klar ist einerseits, dass diese Umschreibung einen zusätzlichen Planungsbedarf für das Gebiet suggeriert. Ebenfalls\nklar ist indessen, dass der Richtplan nicht ausdrücklich eine Sondernutzungsplanpflicht vorschreibt, wie das die Rekurrenten behaupten. Zudem ist unstreitig, dass das zentral gelegene Gebiet M.___\nnicht zu den nördlichen Einfamilienhausquartieren am Siedlungsrand\ngehört, auf die – gemäss Richtplan – das Wohnen tieferer Dichte konzentriert werden soll (Richtplan, Kap. Nutzung, N 2.1). Vielmehr gehört\ndas umstrittene Gebiet zu den Innenentwicklungs- und damit eindeutig\nzu den Verdichtungsgebieten (Richtplan, Kap. Innenentwicklungsgebiet, GS 4.1.1).\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 69/2019), Seite 10/19\n3.1.4 Vor allem von Bedeutung in diesem Zusammenhang ist jedoch,\ndass der kommunale Richtplan den Gemeinden – ergänzend zum kantonalen Richtplan – nur als längerfristige Richtschnur dient, um ihre\nräumliche Entwicklung zu steuern und insbesondere die Siedlungsund Infrastrukturentwicklung aufeinander abzustimmen (Botschaft und\nEntwurf der Regierung vom 11. August 2015 zum PBG, Erläuterungen\nzu den einzelnen Bestimmungen, Art. 6, S. 32 [im Folgenden Botschaft]). Der kommunale Richtplan ist für die Behörden wegleitend und\nnicht wie der kantonale Richtplan behördenverbindlich. Konkret meint\n\"wegleitend\", dass eine Gemeindebehörde von ihrem eigenen Richtplan nicht ohne sachliche Begründung abweichen sollte. Dagegen hat\nder kommunale Richtplan für den Kanton und die Nachbargemeinden\nkeinerlei Bindungswirkung (Botschaft, a.a.O., Art. 7, S. 31). Ein Richtplan hat keine grundeigentümerverbindliche Wirkung; er dient der Gemeinde lediglich als planerisches Steuerungsinstrument für ihre Nutzungsplanung. Dabei versteht es sich von selbst, dass die in einem\nkommunalen Richtplan enthaltenen Vorgaben und Ziele sich im vorgegebenen Rahmen der übergeordneten kantonalen und bundesrechtlichen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen bewegen müssen.\n\n3.1.5 Der kommunale Richtplan von Z.___ datiert vom 19. Dezember\n2016; er wurde folglich noch während der Geltung des früheren Baugesetzes vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) erlassen.\nDieses sah indessen noch keine Überbauungsplanpflicht vor. Gemäss\nBotschaft zum III. Nachtragsgesetz zum Baugesetz (in Kraft vom\n1. Februar 1997 bis 30. September 2017) wollte die Regierung damals\nim Rahmen der Nachtragsgesetzgebung eine Überbauungsplanpflicht\neinführen (Art. 27bis; ABl 1994, S. 2256). Der Gesetzgeber hat die\nentsprechende Bestimmung aber noch während des Gesetzgebungsverfahrens ersatzlos gestrichen. Das Fehlen einer Überbauungsplanpflicht im früheren BauG kam daher einem bewusst negativen Entscheid des Gesetzgebers gleich. Dieser hat mit anderen Worten die\nMöglichkeit einer Überbauungsplanpflicht nicht übersehen, sondern\nsich stillschweigend (aber bewusst) – im negativen Sinn – dagegen\nentschieden (BDE Nr. 56/2009 vom 3. November 2009 Erw. 2.3.3;\nNr. 54/2019 vom 10. September 2019 Erw. 5). Sofern also die Rekurrenten davon ausgehen, die Pflicht zum Erlass des beantragten Sondernutzungsplans ergebe sich bereits aus dem kommunalen Richtplan, liegen sie falsch. Selbst wenn der Richtplan ausdrücklich eine\nsolche Pflicht statuieren würde, stünde er mit dem damals geltenden,\nübergeordneten kantonalen Recht im Widerspruch. Ein gegen übergeordnetes Recht verstossender Richtplaninhalt könnte damit auch nie\nden Grund dafür darstellen, dem Plangesuch der Rekurrenten stattzugeben.\n\n3.1.6 Inzwischen sieht das seit dem 1. Oktober 2017 geltende PBG in\nArt. 7 Abs. 3 Bst. c zwar neu vor, dass im Zonenplan das Bauen in\nkonkret bezeichneten Gebieten vom Erlass eines Sondernutzungsplans abhängig gemacht werden kann. Diese Vorschrift ist indessen\nnicht direkt anwendbar, sondern bedarf der vorgängigen Anpassung\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 69/2019), Seite 11/19\nder Rahmennutzungsordnung ans neue Recht; diese steht in Z.___\nnoch aus, weshalb auch unter Berücksichtigung der neuen Bestimmung im PBG vorliegend keine Sondernutzungsplanpflicht besteht\n(BDE Nr. 54/2019 vom 10. September 2019 Erw. 5).\n\n3.2 Die Rekurrenten machen geltend, das im Rekursverfahren\nNr. 19-628 umstrittene Vorhaben zeige exemplarisch auf, dass die geltenden Regelbauvorschriften im Gebiet M.___ keine massvolle und\nquartierverträgliche Überbauung gewährleisteten; der Erlass von Sonderbauvorschriften sei deshalb zwingend notwendig. Demgegenüber\nbringt die Vorinstanz vor, es gehe nicht an, nur rund drei Jahre nach\nder Überarbeitung von Richt-, Zonenplan und BauR bereits wieder die\nPlanungsabsichten zu ändern. Die Rekursgegnerin habe das Grundstück erst vor Kurzem gekauft; folglich dürfe sie sich auf die Geltung\nder noch sehr neuen baulichen Grundordnung verlassen.\n\n"}