{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-18", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_19-2089_2019-10-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=20&type=1563347022&cHash=cb768ac40562fc9e1a000a8cb164f31f", "Checksum": "0abdff726ce30bd271e95223cc957140"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["19-2089"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 18.10.2019 19-2089"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 21:59:24", "Checksum": "aff97a8e43fdf15381d307fcd0f71b6f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 18.10.2019 19-2089\n\n1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48\nVRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP).\nAuf den Rekurs ist einzutreten.\n\n2.\nMit Eingabe vom 10. Oktober 2019 beantragen die Rekurrenten die\nSistierung des Rekursverfahrens. Sie bringen vor, das Verwaltungsgericht habe soeben in einem anderen – die Gemeinde Y.___ betreffenden – Fall einer von ihrem Rechtsvertreter beantragten Planungszone dessen Beschwerde abgewiesen. Dieser Beschwerdeentscheid\nwerde ans Bundesgericht weitergezogen. Folglich solle dieses Rekursverfahren sistiert werden, bis der Entscheid des Bundesgerichtes\nvorliege.\n\n2.1 Die Sistierung bedeutet eine Abweichung vom Grundsatz einer\nmöglichst beförderlichen Erledigung des Verfahrens und bedarf daher\neiner Rechtfertigung. Eine Sistierung ist anzuordnen, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben oder wenn ein anderes Verfahren anhängig ist,\ndessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist. Zulässig ist die Verfahrenssistierung ausserdem, wenn sie aus gewichtigen Gründen geboten erscheint und ihr keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, 2. Aufl., N 1093).\n\n2.2 Eine Sistierung ist somit u.a. dann begründet, wenn das Ergebnis des Verfahrens von jenem eines anderen Verfahrens abhängt oder\nwenn ein enger sachlicher Zusammenhang zu einem anderen Verfahren besteht. Der vorliegend zu beurteilende Rekurs betrifft den Antrag\num Erlass einer Planungszone in der Politischen Gemeinde Z.___.\nDas von den Rekurrenten genannte Verfahren ist davon vollkommen\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 69/2019), Seite 8/19\nunabhängig; es betrifft die Politische Gemeinde Y.___. Folglich besteht von vornherein kein enger sachlicher Zusammenhang zwischen\nden beiden Verfahren, die eine Sistierung rechtfertigten. Zudem liegt\nim Umstand, dass das Bundesgericht auch in anderen Fällen über die\nBegründetheit einer Beschwerde betreffend eine Planungszone zu\nentscheiden hat, ebenfalls kein Sistierungsgrund. Das Begehren um\nSistierung ist deshalb anzuweisen.\n\n3.\nArt. 40 PBG enthält einzig formelle Vorschriften zum Plangesuch.\nAbs. 1 bestimmt, dass derjenige, der die Einleitung eines Verfahrens\nfür den Erlass eines Sondernutzungsplans beantragen will, der zuständigen Behörde ein Plangesuch einzureichen hat. Nach Art. 40\nAbs. 2 PBG hat das Plangesuch insbesondere Angaben über den\nZweck, dem das Verfahren dienen soll (Bst. a) und die Bezeichnung\nder Grundstücke, die in das Verfahren einzubeziehen sind (Bst. b), zu\nenthalten. Vorliegend ist unstrittig, dass das von den Rekurrenten eingereichte Plangesuch die formellen Anforderungen von Art. 40 PBG\nerfüllt. Zudem sind die Rekurrenten Miteigentümer je zur Hälfte des\nsich innerhalb des bezeichneten Planperimeters liegenden Grundstücks Nr. 002. Die Vorinstanz ist damit zu Recht auf das Plangesuch\nvom 31. Dezember 2018 eingetreten. Zu prüfen bleibt im Folgenden,\nob die Vorinstanz das Gesuch um Erlass eines Sondernutzungsplans\nfür das Gebiet M.___ auch zu Recht abgewiesen hat.\n\n3.1 Die Rekurrenten berufen sich vorab auf den kommunalen Richtplan und vertreten die Auffassung, dieser schreibe für das Gebiet\nM.___ den Erlass von Sonderbauvorschriften vor; folglich sei die\nVorinstanz verpflichtet, den umstrittenen Sondernutzungsplan zu erlassen.\n\n3.1.1 Gemäss Richtplan verfügt Z.___ über vielfältige Wohngebiete\nmit unterschiedlichen Lage- und Wohnqualitäten. Nebst zentralen sowie baulich dichten Wohngebieten, bestehen Einfamilienhausquartiere an bester Wohnlage. Weil nur noch ein sehr beschränktes Angebot an hochwertigen Wohnlagen vorhanden ist, sollen diese Lagen\nmöglichst haushälterisch genutzt werden. Das Wohnen tieferer Dichte\nsoll auf die nördlichen Einfamilienhausquartiere, an Siedlungsrandlagen, konzentriert werden. Dadurch soll die bevorzugte Wohnqualität\nhinsichtlich Besonnung, Ruhe und Weitsicht gesichert werden. Das\nWohnen höherer Dichte soll auf zentral gelegene oder gut erschlossene Gebiete mit geeigneter Wohnqualität konzentriert werden (Richtplan, Kap. Nutzung, N 2.1).\n\n3.1.2 Der Richtplan bezeichnet die Innenentwicklungsgebiete und\nverlangt für diese die Erarbeitung von Entwicklungskonzepten (Richtplan, Kap. Innenentwicklungsgebiet, GS 4.1). Das Innenentwicklungsgebiet \"O.___\" (GS 4.1.1) liegt am südwestlichen Siedlungsrand von\nZ.___ und wird über die O.___- und die M.___strasse erschlossen.\nDas im vorliegenden Verfahren umstrittene Gebiet an der\nM.___strasse ist Teil des Innenentwicklungsgebiets \"O.___\". Gemäss\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 69/2019), Seite 9/19\nRichtplan (Kap. Innenentwicklungsgebiet, GS 4.1.1) weist das ruhige\nEinfamilienhausquartier aus den späten 1970er-Jahren eine sehr tiefe\nEinwohnerdichte auf. Die Bauten sind bald 50-jährig; die Bausubstanz\nist mehrheitlich intakt, wobei nur vereinzelte Gebäude in den vergangenen Jahren renoviert wurden. Das Wohnquartier weist, insbesondere im Hinblick auf die tiefe bauliche Dichte, Entwicklungsbedarf auf.\nAus diesem Grund legt der Richtplan als Ziel fest (Kap. Innenentwicklungsgebiet, GS 4.1.1), dass die Quartiererneuerung über ein partizipativ erarbeitetes Bebauungs- und Freiraumkonzept, das eine (individuelle) Erneuerung innerhalb eines gemeinsamen Siedlungskonzepts\nerlaubt, zu steuern ist.\n\n"}