{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-18", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_19-2089_2019-10-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=20&type=1563347022&cHash=cb768ac40562fc9e1a000a8cb164f31f", "Checksum": "0abdff726ce30bd271e95223cc957140"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["19-2089"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 18.10.2019 19-2089"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 21:59:24", "Checksum": "aff97a8e43fdf15381d307fcd0f71b6f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 18.10.2019 19-2089\n\nZur Begründung wurde ausgeführt, gemäss kommunalem Richtplan\nvom 19. Dezember 2016 (im Folgenden Richtplan) liege ein Teil des\nGebiets M.___, insbesondere das Grundstück Nr. 001, in einem Gebiet, das sich für die innere Verdichtung eigne. Die Bevölkerung trage\ndieses Planungsziel mit, nachdem sie sich weder im Rahmen der Mitwirkung bei der kommunalen Richtplanung noch anlässlich der Teilrevision der Ortsplanung in den Jahren 2016/2017 gegen die geplante\nVerdichtung und die Abschaffung der Ausnützungsziffer gewehrt\nhabe. Eine Beschränkung der Anzahl Wohneinheiten kenne das Baureglement nur für die Wohnzone WE, in der maximal drei Einheiten je\nBaute erstellt werden dürften. Das Gebiet M.___ sei landschaftlich\nnicht derart exponiert wie die der WE zugeteilten Gebiete. Zudem wiesen die Einfamilienhäuser in diesem Gebiet keine einheitliche Architektursprache auf; das gelte gleichermassen für die vorhandenen Bauvolumen und Dachformen. Insgesamt gebe es keine überwiegenden\nöffentlichen Interessen, die den Erlass eines Sondernutzungsplans\nrechtfertigten; demzufolge gebe es auch keinen Grund, eine Planungszone zu erlassen und hängige oder künftige Baubewilligungsverfahren zu sistieren.\n\nD.\nGegen diesen Beschluss erhoben A.___ durch ihren Vertreter am\n12. März 2019 Rekurs beim Baudepartement (Verfahren Nr. 19-2089).\nMit Rekursergänzung vom 23. April 2019 werden folgende Anträge gestellt:\n\n1. Der Entscheid des Gemeinderates Z.___ vom\n21. Februar 2019 (Nr. 32/2019) sei aufzuheben;\n\n2. Dementsprechend sei\n\na) die Angelegenheit an den Gemeinderat Z.___ zurückzuweisen zur Durchführung des Verfahrens nach\nArt. 40 PBG; und\n\nb) die Vorinstanz anzuweisen, im Sinn der nachfolgenden Ausführungen umgehend eine Planungszone zu\nerlassen, der sämtliche Baugesuche unterliegen, die\nnach dem 3. Oktober 2018 dem Baubewilligungsverfahren unterstellt wurden und die einen eklatanten Widerspruch zur bestehenden Überbauung (gemäss der\nAbgrenzung im Gesuch vom 31. Dezember 2018) darstellen;\n\n3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 69/2019), Seite 6/19\nZur Begründung wird geltend gemacht, es müsse vermieden werden,\ndass auf einzelnen Grundstücken im Gebiet M.___ Ersatzbauten erstellt würden, die von der bestehenden Bau- und Nutzungsstruktur wesentlich abwichen und das heutige Erscheinungsbild des Wohngebiets\nerheblich beeinträchtigten. BauR und Zonenplan enthielten nur die\nGrundordnung für die Überbauung von Grundstücken; zudem müssten im BauR regelmässig Vereinfachungen getroffen werden, weil aus\nplanerischen Gründen nicht für jedes Quartier eine eigene Zonenart\ngeschaffen werden könne. Umgekehrt sei die Planungsbehörde aber\nverpflichtet, eine geordnete Bebauung sicherzustellen, was bedeute,\ndass für einzelne Quartiere eben Sonderbauvorschriften erlassen werden müssten, wenn die Grundordnung allein nicht genüge. Das gelte\nnamentlich dann, wenn bei einem bestehenden Quartier grosse Diskrepanzen zwischen den maximal zulässigen Massvorschriften des\nBauR und der Grösse und Art der bestehenden Überbauung bestünden. Die Weigerung der Vorinstanz, einen Sondernutzungsplan für\ndas Gebiet M.___ zu erlassen, stehe auch im Widerspruch zu den\nFestlegungen im kommunalen Richtplan.\n\nE.\na) Mit Vernehmlassung vom 21. Mai 2019 beantragt die Rekursgegnerin durch ihren Vertreter den Rekurs unter Kostenfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht beim Gebiet M.___ handle es sich nicht um ein Gebiet mit einheitlicher Baustruktur. Die Regelbauvorschriften seien erlassen worden, um u.a. eine nachhaltige Quartiererneuerung und eine bauliche\nVerdichtung erreichen zu können; mit dem verlangten Sondernutzungsplan würden diese Ziele vereitelt. Der von den Rekurrenten beantragte Planperimeter sei zudem nicht nachvollziehbar. Jene Grundstücke, die bereits heute grössere Bauvolumen aufwiesen, seien darin\nnicht enthalten.\n\nb) Mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2019 beantragt die\nVorinstanz, den Rekurs abzuweisen.\n\nc) Am 19. Juli 2019 nimmt das Amt für Raumentwicklung und\nGeoinformation (AREG) zum Rekurs Stellung.\n\nF.\na) Am 23. Juli 2019 reicht der Vertreter der Rekursgegnerin seine\nKostennote ein.\n\nb) Mit Schreiben vom 27. August 2019 reicht der Vertreter der Rekurrenten eine Replik zu den Vernehmlassungen ein. Darin führt er\nu.a. aus, der Erlass von Sondernutzungsplänen sei in Z.___– trotz der\nerst seit rund drei Jahren teilrevidierten Ortsplanung – durchaus üblich. Das zeige sich auch am derzeit öffentlich aufliegenden Sondernutzungsplan \"N.___\", der gemäss Planungsbericht vom 1. Juli\n2019 die für das Baugrundstück verträgliche Ausnützung regle. Genau\ndasselbe sei auch im Gebiet M.___ erforderlich.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 69/2019), Seite 7/19\nc) Am 18. September 2019 kündigt die Rechtsabteilung des Baudepartementes den Rekursentscheid an. Zudem wurde der Vertreter\nder Rekurrenten telefonisch eingeladen, den Rekurs zurückzuziehen;\ngleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass weder die Vorinstanz noch die\nRekursgegnerin oder das AREG Vorakten eingereicht hätten, weshalb\nihm – entgegen seinem Begehren in Ziff. 4d der Rekursergänzung\nvom 23. April 2019 – auch keine Vorakten zur Einsicht zugestellt werden könnten.\n\nd) Mit Schreiben vom 29. September 2019 hält der Vertreter der\nRekurrenten am Rekurs fest und am 10. Oktober 2019 ersucht er um\nSistierung des Rekursverfahrens.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus\nArt. 43bis VRP.\n\n"}