{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-18", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_19-2089_2019-10-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=20&type=1563347022&cHash=cb768ac40562fc9e1a000a8cb164f31f", "Checksum": "0abdff726ce30bd271e95223cc957140"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["19-2089"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 18.10.2019 19-2089"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 21:59:24", "Checksum": "aff97a8e43fdf15381d307fcd0f71b6f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 18.10.2019 19-2089\n\n Die \"Schlussbestimmung\" von Art. 39 BauR sei entsprechend anzupassen.\n\n3. Subeventualantrag: Die Genehmigungsverfügung des\nBaudepartementes des Kantons St.Gallen vom\n17. Dezember 2015 sei hinsichtlich Art. 6, Zeile\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 69/2019), Seite 3/19\n\"Wohnzone W2\", aufzuheben für das Gebiet \"M.___\"\ngemäss Beilage 12;\n\nDie \"Schlussbestimmung\" von Art. 39 BauR sei entsprechend anzupassen.\n\n4. Verfahrensrechtliche Anträge:\n\na) Sofern das Baudepartement als Rekursinstanz für\ndie Behandlung der Rechtsbegehren Nrn. 1 – 3 nicht\nzuständig sein sollte, seien diese der zuständigen Instanz zur Entscheidung vorzulegen.\n\nb) Sollte eine Überweisung erforderlich sein, wird beantragt, das vorliegende Rekursverfahren zu sistieren,\nbis über die zusätzlichen Rechtsbegehren entschieden ist.\n\nj) Weil das Baudepartement zur Behandlung der neuen Zusatzanträge nicht zuständig war, überwies der Leiter der Rechtsabteilung mit\nSchreiben vom 6. Juni 2019 – gestützt auf Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes\nüber die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) – diesen Teil der Eingabe vom 3. Juni 2019 an die Regierung zur weiteren\nBearbeitung; dieses Verfahren ist derzeit noch hängig. Gleichzeitig\nwurde das Rekursverfahren Nr. 19-628 bis zum Vorliegen des Entscheids der Regierung über die Zusatzbegehren vom 3. Juni 2019 sistiert, weil das geltende Baureglement der Gemeinde Z.___ vom\n17. Dezember 2015 (BauR) die rechtliche Basis für die Rekursbearbeitung bildet.\n\nC.\na) Bereits mit Schreiben vom 31. Dezember 2018 – also noch vor\ndem Entscheid des Gemeinderates über das Baugesuch – hatten\nA.___ durch ihren Vertreter beim Gemeinderat Z.___ folgende zusätzlichen Rechtsbegehren gestellt:\n\n1. Für das Gebiet gemäss der Beilage 1 zu dieser Eingabe, umfassend alle über die M.___strasse erschlossenen bzw. an diese angrenzenden Grundstücke,\nnämlich\n\nParz. Nrn. (…)\n\nsei in Anwendung von Art. 40 PBG ein Sondernutzungsplan \"M.___\" mit folgendem Zweck zu erlassen:\n\n\"Erhaltung des heutigen Quartiercharakters hinsichtlich bauliches Erscheinungsbild, Baudichte\nund Art der Wohnnutzung\"\n\n2. Für das Gebiet gemäss der vorgenannten Ziff. 1 sei in\nAnwendung von Art. 42 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) sofort eine Planungszone zu erlassen, mit folgendem Wortlaut:\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 69/2019), Seite 4/19\n\"Mit dem Verzicht einer prozentualen Dichteregelung\nim Baureglement ist es grundsätzlich möglich, auf den\ngrösseren Grundstücken in der Wohnzone W2\n\"M.___\" quartierfremde und überproportionierte Bauvolumen zu erstellen. Diese Bauvolumen würden im\nQuartier- und Ortsbild von Z.___ stark störend in Erscheinung treten.\n\nAus diesem Grund wird der Erlass eines Sondernutzungsplans \"M.___\" geprüft mit dem Ziel, die über die\nJahre im Gebiet \"M.___\" gewachsene Struktur mit eigenem Charakter zu erhalten und vor einer Übernutzung zu schützen.\n\nBaubewilligungspflichtige Bauten und Anlagen, welche von der bestehenden Baustruktur eklatant abweichen und das Erscheinungsbild der Überbauung\n\"M.___\" erheblich stören, sind unzulässig.\n\nAls \"eklatant\" abweichende Überbauung gelten insbesondere Bauten, die\n\n- mehr als zwei Wohneinheiten aufweisen sollen;\n\n- deren Gebäudelänge mehr als 20 m betragen soll;\n\n- kein Schrägdach mit einer Dachneigung zwischen\n20° a.T. und 45° a.T. aufweisen und/oder keinen\nDachfirst haben sollen.\"\n\n3. Die Behandlung von sämtlichen Baugesuchen, die\nnach dem 3. Oktober 2018 publiziert wurden (bzw.\nwerden) und die sich zudem nicht mit dem Zweck vereinbaren lassen, für welchen der Sondernutzungsplan\n\"M.___\" erlassen werden soll, sei in Anwendung von\nArt. 45 PBG zu sistieren.\n\nZu sistieren sei insbesondere die weitere Behandlung\ndes Baugesuchs Nr. 16-2018 für die Parzelle Nr. 001,\nöffentlich aufgelegt vom 15. November bis 28. November 2018.\n\nb) Am 21. Februar 2019 fasste der Gemeinderat Z.___ folgenden\nBeschluss:\n\n1. Gemeindepräsident C.___ und Gemeinderat D.___\ntreten für dieses Geschäft in den Ausstand.\n\n2. Der Antrag um Erlass eines Sondernutzungsplans\nM.___ wird abgewiesen.\n\n3. Der Antrag um Erlass einer Planungszone wird folglich\nabgewiesen.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 69/2019), Seite 5/19\n4. Der Antrag um Sistierung von Baugesuchen im Gebiet\nM.___ wird abgewiesen.\n\n5. (Rechtsmittel)\n\n"}