8. Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Werkplatzerweiterung nicht Gegenstand des Baugesuchs bildet. Sodann besteht zwischen dem lärmemittierenden Werkplatz auf der Teilfläche 1 und dem Lagerplatz auf der Teilfläche 3 kein funktioneller Zusammenhang. Die Vorinstanz hat deshalb die Baubewilligung für den Lagerplatz auf Teilfläche 3 zu Recht erteilt. Der Rekurs erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen.