Die Möglichkeit der Nutzungsintensivierung besteht unabhängig vom Lagerplatz auf der Teilfläche 3. Anzumerken ist sodann, dass die von den Rekurrenten befürchtete Nutzungsintensivierung durch zusätzliche Lagerfläche – sei es auf der Teilfläche 3 oder aber auf anderen angemieteten Flächen – bewilligungspflichtig sein könnte. Denn auch eine zonenkonforme Nutzungsänderung ist bewilligungspflichtig, wenn die mit der neuen Nutzung verbundenen Auswirkungen intensiver sind als die bis-