Im Baugesuch wurde die Nutzung für Gerüste ausdrücklich ausgeschlossen. Sodann hat die Vorinstanz eine Nutzungsbeschränkung verfügt, wonach auf der Teilfläche 3 nur Container und Mulden gelagert werden dürfen. Nicht massgebend ist, dass die A.___ Gerüstbau AG allerlei nicht benötigte Container und Mulden auf der Teilfläche 3 zwischenlagern und dadurch den Gerüstumschlag auf der Teilfläche 1 intensivieren könnte. Erstens ist auch dies lediglich eine Vermutung und als solche nicht Gegenstand des vorliegenden Baugesuchs.