6.3 Weder beim geplanten Lagerplatz noch beim bestehenden Werkplatz auf Teilfläche 1 handelt es sich um eine UVP-pflichtige Anlage im Sinn der eidgenössischen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (SR 814.011; abgekürzt UVPV). Dennoch ist zu prüfen, ob zwischen den beiden Flächen ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang besteht. Die Teilfläche 3 wird durch den B.___bach vom Rest des Grundstücks Nr. 002 und so auch vom Werkplatz räumlich getrennt. Mittels Gabelstaplern könnten Container, Mulden usw. jedoch ohne Weiteres von der Teilfläche 1 über die N.___strasse auf die Teilfläche 3 transportiert werden.