Das Ganzheitlichkeitsprinzip umfasst grundsätzlich UVP-pflichtige Anlagen. Jedoch hat das Bundesgericht mehrmals hervorgehoben, dass ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang auch bei nicht UVP-pflichtigen Projekten von Bedeutung sein kann (GRIFFEL/RAUSCH, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 8 N 1). Die Erfordernisse des räumlichen und des funktionalen Zusammenhangs für die Annahme einer Gesamtanlage gelten kumulativ (Urteil des Bundesgerichtes 1C_664/2018 vom 14. November 2019 Erw. 3.1).