Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen keine hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung der Planungswerte gestellt werden. Kann eine Überschreitung der Planungswerte aufgrund des aktuellen Kenntnisstands nicht ausgeschlossen werden, ist eine Lärmprognose geboten, wofür der zuständigen Behörde kein Ermessensspielraum zusteht (Urteil des Bundesgerichtes 1C_386/2015 vom 3. September 2012 Erw. 7.2).