8 USG werden Einwirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt. Nach dem Vorsorgeprinzip von Art. 1 Abs. 2 USG sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden können, frühzeitig zu begrenzen. Nach Art. 36 LSV trifft die Behörden eine Ermittlungspflicht für Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen keine hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung der Planungswerte gestellt werden.