5.5 Nach Art. 25 Abs. 1 USG dürfen ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, wenn die dadurch erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten. Lärmemissionen neuer ortsfester Anlagen müssen nach Art. 7 Abs. 1 LSV soweit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Bst. a), und die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen dürfen die Planungswerte nicht überschreiten. Gemäss Art. 8 USG werden Einwirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt.