Gemäss Art. 8 USG seien Einwirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft nach ihrem Zusammenwirken zu beurteilen. Die Beurteilung der vorliegenden Lärmemissionen müsse daher zwingend für das Grundstück Nr. 002 gesamthaft erfolgen. Dagegen bringt die Rekursgegnerin vor, die Ausführungen würden sich auf den bestehenden Betrieb der A.___ Gerüstbau AG beziehen. Das im vorliegenden Fall strittige Baugesuch für die Teilfläche 3 beziehe sich weder auf diesen Betrieb, noch handle es sich um eine Erweiterung für den Gerüstbaubetrieb, noch sei das Baugesuch von der A.___ Gerüstbau AG gestellt worden.