_ AG vom 4. Dezember 2018, aus welchem hervorgehe, dass bereits der auf der Teilfläche 1 bestehende Werkplatz die Planungswerte überschreite. Angesichts der Tatsache, dass sich die Lärmbelastung nicht klar den einzelnen Teilflächen zuordnen lasse, sondern gesamthaft vom Betrieb der Rekursgegnerin auf dem Grundstück Nr. 002 ausgehe, erscheine es nicht sachgerecht, das Baugesuch für die Teilfläche 3 anders zu beurteilen als die Erweiterung des Werkplatzes auf die Teilfläche 2. Des Weiteren sei es bei der gegebenen räumlichen Situation vor Ort auch nicht möglich, Lärmemissionen einer bestimmten, im Grundbuch aber nicht ausgeschiedenen, Teilfläche zuzuordnen. Gemäss Art.