Die Nutzung eines etwa 1'300 m2 grossen Lagerplatzes für Mulden und Container weist ohne weiteres einen funktionellen Zusammenhang zur Industriezone auf. Die abstrakte Beurteilung ergibt, dass das Vorhaben zonenkonform ist. 5.4 In einer zweiten Stufe ist die konkrete immissionsrechtliche Zulässigkeit zu beurteilen. Die Rekurrenten stellen sich auf den Standpunkt, dass mit dem Lagerplatz übermässige Lärm- und Staubimmissionen einhergehen würden. Sie stützen sich dabei auf das Lärmgut-