Nicht zulässig ist dagegen der Beizug von Betriebseigenschaften, die aus örtlichen oder persönlichen Gründen nur bei dem konkret in Frage stehenden Betrieb gegeben sind (Baudepartement, Juristische Mitteilungen 2000/I/Nr. 5; GVP 2000 Nr. 74, GVP 1999 Nr. 90).