5.2 Zunächst ist auf Grund einer abstrakten Prüfung zu beurteilen, ob das in Frage stehende Bauvorhaben in die Kategorie der in der jeweiligen Nutzungszone zulässigen Betriebe gehört. Der Zweck der Nutzungszone ergibt sich aus der Umschreibung der Zonenart (Art. 11 ff. BauG). In Industriezonen sind Industrie- und Gewerbebetriebe zulässig, die erhebliche Immissionen zur Folge haben oder ausserordentliche Baumasse aufweisen und deshalb in einer anderen Zone nicht zulässig sind (Art. 14 BauG). Der Industriezone sind demnach Betriebe zuzuteilen, die mehr als mässig stören (I.W IDMER, Die Zonenkonformität von Gewerben und Betrieben in der Wohnzone, in: AJP 2018, S. 943).