5.1 Seit dem Erlass des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (SR 814.01; abgekürzt USG) und seiner Ausführungsvorschriften, namentlich der eidgenössischen Luftreinhalte-Verordnung (SR 814.318.142.1) und der eidgenössischen Lärmschutz-Verord- nung (SR 814.41; abgekürzt LSV), wird das in einer Zone konkret zulässige Immissionsmass weitgehend durch öffentliches Bundesrecht bestimmt. Das ist insofern bedeutsam, als die Zonenkonformität einer Baute oder Anlage im Sinn von Art. 22 Abs. 2 Bst. a des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (SR 700) lediglich einen abstrakt wirkenden öffentlich-rechtlichen Immissionsschutz gewährleistet.