Vielmehr sollen auf diesem Platz lediglich Gegenstände gelagert werden. Die von der Rekursgegnerin vorgenommene Zweckumschreibung reicht ohne weiteres aus, um einen einfachen Lagerplatz materiell beurteilen zu können. Die Rüge ist unbegründet. 5. Die Rekurrenten bringen vor, dass das Bauvorhaben nicht zonenkonform sei.