4.2 Wie bereits ausgeführt, ist es alleine die Baugesuchstellerin, die mit ihrer Eingabe den Umfang ihres Baugesuchs bestimmt. Dabei ist auf ihre Erläuterungen und Angaben zum Baugesuch abzustellen. Gegenstand des strittigen Baugesuchs ist die Erstellung eines Lagerplatzes für Gegenstände wie Container und Mulden. In dem die Rekurrenten vorbringen, dass nicht absehbar sei, welches Material in die Container geworfen werde, verkennen sie, dass die Erstellung eines Werkplatzes nicht Verfahrensgegenstand ist. Vielmehr sollen auf diesem Platz lediglich Gegenstände gelagert werden.