Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 39/2020), Seite 10/18 Rekurrenten sinngemäss geltend, dass das Baugesuch unvollständig sei. Die Rekursgegnerin hält dem entgegen, dass die konkrete Firma oder Nutzerin für die Lagerfläche zwar noch nicht feststehe, dies ändere jedoch nichts an der rechtlichen Zulässigkeit. Eine konkrete Nutzerin könne erst gesucht werden, wenn der Lagerplatz bewilligt und baulich hergerichtet sei.