4. Die Rekurrenten führen aus, dass gemäss der angefochtenen Baubewilligung die Teilfläche 3 als "Allzwecklagerplatz" für die Lagerung von Gegenständen, Containern und Mulden verwendet werde. Diese Zweckumschreibung erscheine äusserst unklar und biete ein erhebliches Missbrauchspotential. Je nachdem, welches Material in die Container geworfen werde, seien unterschiedliche Lärmimmissionen zu erwarten. Um die raumpolitischen Auswirkungen der Betriebserweiterung abzuklären, sei eine exakte Nutzungsbeschreibung unerlässlich. Nur so könne abgeklärt werden, ob die geplante Nutzung der Teilfläche 3 effektiv auch dem Zonenzweck entspreche. Damit machen die