Sollte in einem späteren Zeitpunkt die Teilfläche 3 tatsächlich als Werkplatz des bzw. eines Gerüstbaubetriebs genutzt werden, so würde dies eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung darstellen. Diesen falls wäre die neue Nutzung in Wahrung der üblichen Verfahrensvorschriften auf ihre Übereinstimmung mit dem geltenden materiellen Recht zu beurteilen.