Gemäss der vorerwähnten Rechtsprechung ist einzig auf die beantragte Nutzung abzustellen. Gegenstand des Baugesuchs ist somit ein Allzweckplatz auf welchem diverse Güter abgestellt werden können. Die Nutzung als Lagerplatz für den Gerüstbaubetrieb wird explizit ausgeschlossen. Die von den Rekurrenten vermutete Nutzung durch den Gerüstbaubetrieb bildet folglich nicht Gegenstand des Baugesuchs. Sollte in einem späteren Zeitpunkt die Teilfläche 3 tatsächlich als Werkplatz des bzw. eines Gerüstbaubetriebs genutzt werden, so würde dies eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung darstellen.