2.3 Ob im vorliegenden Fall die Durchführung des vereinfachten Verfahrens zulässig war, kann offenbleiben. Selbst wenn die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nicht gegeben wären, so ist nicht ersichtlich, inwiefern die Rekurrenten durch den Verfahrensfehler einen rechtlichen Nachteil erlitten hätten. Es war ihnen offensichtlich möglich, rechtzeitig Einsprache gegen das Bauvorhaben zu ergreifen. Der Einwand ist somit unbegründet.