2.1 Gemäss Art. 140 PBG werden Bauten und Anlagen im vereinfachten Verfahren bewilligt, wenn sie keine Interessen von Dritten oder Interessen nur von wenigen einspracheberechtigten Personen berühren. Ausgenommen sind Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone sowie Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehen.