Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlt, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen (GVP 1998 Nr. 87). Ist – wie vorliegend – die Vorinstanz daher zu Unrecht auf die Immissionseinsprache in privatrechtlicher Hinsicht eingetreten, tritt die Rekursinstanz auf den Rekurs diesbezüglich nicht ein. 1.4 Die Rekursgegnerin beantragt ihrerseits in der Rekursvernehmlassung neben der Abweisung des Rekurses die Aufhebung der Ziffern 2, 3 und 4 des Einspracheentscheids. Sodann beantragt sie, dass die Kostenüberwälzung von Fr. 1'000.– für vier Einspracheentscheide aufzuheben sei.