In der Einsprache rügten die Rekurrenten vor allem die Überschreitung der Planungswerte und verlangten den Nachweis, dass die Baugesuchstellerin die Anforderungen der "eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über den Umweltschutz" einhalte. Die Vorinstanz ist somit zu Unrecht auf eine (nicht erhobene) privatrechtlichen Immissionseinsprachen eingetreten. Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlt, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen (GVP 1998 Nr. 87).