1.3.5 Die Rekurrenten haben ihre Einsprache vom 9. Oktober 2018 ausdrücklich als "öffentlich-rechtliche Einsprache" bezeichnet. Bereits deshalb ist nicht von einer privatrechtlichen Einsprache auszugehen. Aus der Begründung der Einsprache geht auch nicht sinngemäss hervor, dass eine privatrechtliche Beurteilung verlangt worden wäre. In der Einsprache rügten die Rekurrenten vor allem die Überschreitung der Planungswerte und verlangten den Nachweis, dass die Baugesuchstellerin die Anforderungen der "eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über den Umweltschutz" einhalte.