Die Rekursinstanz hat sich mit Einsprachen nach Art. 154 PBG nur zu befassen, wenn die Baupolizeibehörde aufgrund eines entsprechenden Begehrens im Baubewilligungsverfahren hierüber eine gesonderte Verfügung getroffen hat oder hätte treffen müssen. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, fehlt es an einem Anfechtungsobjekt weshalb auf die privatrechtliche Einsprache nicht einzutreten ist (GVP 1978 Nr. 4; B. HEER, St.Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, N 963 f.; Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2004/IV/40).