Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 39/2020), Seite 7/18 Begehren kann allerdings in allgemein gehaltener Form gestellt werden. Es genügt, wenn in der Einsprachebegründung die Gründe und die Auswirkungen der Störung umschrieben werden und eine privatrechtliche Beurteilung der behaupteten Störung verlangt wird. Entsprechend wird eine erst im Rekursverfahren erhobene privatrechtliche Immissionseinsprache nicht zugelassen. Die Rekursinstanz hat sich mit Einsprachen nach Art.