Die übrigen privatrechtlichen Einsprachen können gemäss Art. 155 PBG ebenfalls während der Auflagefrist erhoben werden. Bei diesen Einsprachen kann der Einsprecher jederzeit das Verfahren auf dem Zivilrechtsweg einleiten. Ist dies noch nicht erfolgt, eröffnet die zuständige Behörde dem Einsprecher im Einspracheentscheid eine Frist zur Einleitung dieses Verfahrens.