1.3.3 Nach dem direkt anwendbaren Art. 154 Abs. 1 PBG kann während der Auflagefrist schriftlich privatrechtliche Einsprache nach Art. 684 ZGB erhoben werden. In diesem Fall ist im öffentlich-rechtli- chen Verfahren über die privatrechtliche Einsprache zu entscheiden. Art. 154 PBG ist damit – wie der frühere Art. 86 BauG – eine Spezialbestimmung, mit welcher der Gesetzgeber die Beurteilung privatrechtlicher Präventivklagen im Sinn von Art. 679 ZGB, durch die gestützt auf Art. 684 ZGB die Erstellung einer Baute verhindert werden soll, den Baupolizeibehörden übertragen hat (GVP 1996 Nr. 13). Die übrigen privatrechtlichen Einsprachen können gemäss Art.