1.3.2 Gegen ein Baugesuch kann unter anderem öffentlich-rechtliche sowie privatrechtliche Einsprache nach Art. 684 ZGB erhoben werden. Mit der öffentlich-rechtlichen Einsprache wird geltend gemacht, das Bauvorhaben widerspreche Vorschriften des öffentlichen Rechts (Baurecht, Umweltschutzrecht, Feuerpolizeivorschriften usw.). Unabhängig vom öffentlich-rechtlichen Immissionsschutz gilt das zivilrechtliche Abwehrrecht gegenüber übermässigen Immissionen nach Art.