1.3 Die Rekurrenten führen aus, dass die durch den Gerüstbaubetrieb verursachten Immissionen übermässig im Sinn von Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB) seien. Dagegen bringt die Rekursgegnerin vor, dass lediglich öffentlich-rechtliche Einsprache erhoben worden sei. Mangels privatrechtlicher Einsprache sei auf die diesbezüglichen Ausführungen nicht einzutreten.