b) Mit Eingaben vom 4. Dezember 2019, 6. Dezember 2019 und 23. Dezember 2019 liessen sich das AFU, die Vorinstanz, die Rekurrenten sowie die Rekursgegnerin zum Augenscheinprotokoll vernehmen. F. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP). 1.2 Der Rekurs erfolgte frist- und formgerecht (Art. 47 und 48 VRP). Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist mit nachfolgenden Einschränkungen einzutreten.