Dies wäre nicht zulässig. Jedoch bestünden keine gesicherten Anhaltspunkte, dass die Rekursgegnerin mit der nachgesuchten Baubewilligung tatsächlich die Erweiterung des Betriebs der A.___ Gerüstbau AG am Standort in Z.___ anstrebe. Zu prüfen wäre allenfalls, ob die angefochtene Baubewilligung mit einer zusätzlichen Auflage ergänzt werden könnte. d) Mit Eingabe vom 26. August 2019 reicht die Rekursgegnerin eine freiwillige Stellungnahme ein. Sie führt aus, dass gemäss ständiger Rechtsprechung allein der Baugesuchsteller den Umfang des Bau-