Es wird geltend gemacht, dass die Rekurrenten lediglich öffentlichrechtliche nicht aber privatrechtliche Einsprache erhoben hätten. Entsprechend sei auf die Ausführungen zur "privatrechtlichen Beurteilung" auch nicht einzutreten. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei das Baugesuch für die Erstellung eines Allzweckplatzes auf der Teilfläche 3. Die konkrete Nutzerin für die Lagerfläche stehe noch nicht fest. Die Rekurrenten würden übersehen, dass es sich beim Baugesuch für die Teilfläche 3 um ein eigenes Baugesuch handle, welches keinen Bezug zum bewilligten Gerüstbaubetrieb auf der Teilfläche 1 habe.