das Bauvorhaben nicht zonenkonform sei. Sodann überschreite die Rekursgegnerin ihre Eigentumsrechte in dreifacher Hinsicht (Lärm, Staub und nicht gesicherte Gerüstteile). Die Vorinstanz habe keine umfassende Interessenabwägung vorgenommen, sondern die privatrechtliche Einsprache lakonisch abgewiesen. D. a) Mit Vernehmlassung vom 3. April 2019 beantragt die A.___ Immobilien AG durch ihren Rechtsvertreter den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Es werden folgende Anträge gestellt: