In Widerspruch dazu habe die Vorinstanz jedoch die Erweiterung auf die Teilfläche 3 bewilligt. Das widersprüchliche Verhalten rechtfertige die Vorinstanz damit, dass vom Allzweckplatz mit der Nutzung durch Container keine übermässigen Immissionen zu erwarten seien. Diese Beurteilung erweise sich offensichtlich als falsch. Mit der Erweiterung der betrieblichen Nutzungsfläche um die Teilfläche 3 werde es möglich, die Nutzung der bereits bewilligten Teilfläche 1 zu intensivieren. Angesichts der Tatsache, dass sich die Lärmbelastung nicht klar den einzelnen Teilflächen zuordnen lasse, müsse eine gesamthafte Beurteilung für das ganze Grundstück erfolgen. Weiter rügen die Rekurrenten, dass