Zur Begründung wird geltend gemacht, dass mit dem Lärmgutachten der M.___ AG vom 4. Dezember 2018 erstmals die Lärmsituation in Zusammenhang mit dem bestehenden Gerüstbaubetrieb auf der Teilfläche 1 beurteilt worden sei. Aus dem Gutachten ergebe sich, dass praktisch während aller Arbeitsphasen die Lärmgrenzwerte überschritten würden. Indem die Vorinstanz die Baubewilligung für die Erweiterung des Werkplatzes auf die Teilfläche 2 mit Bau- und Einspracheentscheid vom 7. März 2019 verweigert habe, habe sie auch die übermässigen Lärmimmissionen ausdrücklich anerkannt. In Widerspruch dazu habe die Vorinstanz jedoch die Erweiterung auf die Teilfläche 3 bewilligt.